Pressemitteilung: Taktik der kleinsten Schritte zur Entdiskriminierung im kirchlichen Arbeitsrecht

Pressemitteilung

Taktik der kleinsten Schritte zur Entdiskriminierung Geschiedener und Homosexueller im kirchlichen Arbeitsrecht

Max Döring, Vorstandsmitglied des Bezirksverbandes Oberbayern von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, kritisiert die Verzögerung bei der Umsetzung des modifizierten kirchlichen Arbeitsrechts in  Passau, Regensburg und Eichstätt

Die Grünen in Oberbayern begrüßen die Entscheidung der Bischöfe von Passau, Regensburg und Eichstätt, nun auch in ihren Diözesen das seit August modifizierte kirchliche Arbeitsrecht ab 2016 umzusetzen.
Das modernisierte kirchliche Arbeitsrecht  ist bereits in den meisten deutschen Bistümern in Kraft getreten mit Ausnahme der Diözesen Passau, Regensburg und Eichstätt. Die drei Bistümer reichen z. T. weit in den Regierungsbezirk Oberbayern herein. Die Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechts sieht eine Kündigung  aufgrund von Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten nur noch als letzte Maßnahme nach Art. 5 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vor. Davon ausgenommen bleiben – wie bisher – MitarbeiterInnen im katechetischen und pastoralen sowie in der Regel auch im leitenden und erzieherischen Dienst.

Max Döring, Beisitzer im Vorstand der Grünen Oberbayern: „Das kirchliche Arbeitsrecht hat bislang wiederverheiratete Geschiedene sowie verpartnerte Schwule und Lesben explizit diskriminiert und mit fristloser Kündigung bedroht, egal in welcher Position sie sich in einem kirchlichen Betrieb befanden. Das neugefasste kirchliche Arbeitsrecht mildert zumindest hinsichtlich der Position im kirchlichen Betrieb die bisher bestehende Diskriminierung geringfügig ab, wenn auch das kirchliche wegen der in § 9 AGG (Allgemeines Gleichstellungsgesetz) bestehenden Sonderregelung für „Tendenzbetriebe“ vom staatlichen Arbeitsrecht prinzipiell und ganz legal abweichen darf.
Nicht hinzunehmen war die unterschiedliche Anwendung des modifizierten kirchlichen Arbeitsrechts in den deutschen Diözesen. Dass drei Bistümer zunächst nicht einmal diese minimalsten Verbesserungen umzusetzen gewillt waren, ist inakzeptabel.
Das kirchliche Arbeitsrecht bleibt nach wie vor ebenso reformbedürftig wie auch der § 9 AGG. Kleinste Verbesserungen zeigen zwar die Richtung auf, die einzuschlagen ist. Dennoch bleibt das kirchliche Arbeitsrecht meilenweit hinter den allgemeingültigen Standards zurück. Wir werden uns weiterhin auf eine Taktik der kleinsten Schritte gefasst machen müssen, aber auch kleinste Schritte können irgendwann zum Ziel führen: Hin zu einer offenen und toleranten katholischen Kirche auch in Bayern.“