Finanzordnung für den Bezirk Oberbayern

Finanzordnung für den Bezirksverband Oberbayern

§ 1 Bezirkshaushalt

(1) Der/die Finanzreferent*in trägt die Verantwortung über die ordnungsgemäße Kassenführung. Die/der Finanzreferent*in erstellt einen Haushaltsplan, über den der Bezirksvorstand beschließt, und der von der Bezirksversammlung endgültig genehmigt wird.

(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF) beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist.
Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil GRÜNER Finanzpolitik.
Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein, wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.

(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind unzulässig. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.

(4) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der Zustimmung durch die/den Finanzreferent*in des Bezirksverband Oberbayern.
Sollte diese Zustimmung in besonderen Fällen nicht eingeholt werden können, entscheidet mehrheitlich der Bezirksvorstand.

(5) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die/der FinanzreferentIn unverzüglich einen Nachtragshaushalt dem Bezirksvorstand vorzulegen. Er/sie ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 2 Rechenschaftsbericht

(1) Der Bezirksvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben.

§ 3 Rechnungsprüfung im Bezirksverband

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Bezirksverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder, Regionalbeiräte und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht Rechnungsprüfer*innen sein.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der/die Finanzreferent*in, bzw. der Bezirksvorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Bezirksversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 4 Umlagen von den Kreisverbänden

(1) Ob und wie hoch die Umlagen an den Bezirksverband sind, entscheidet die Bezirksversammlung auf Antrag.

§ 5 Mandatsträger*innenbeiträge

(1) Die Wahrnehmung eines Mandats ist freiwillig. Den Mandatsträger*innen soll aus der Ausübung ihres Mandats kein finanzieller Nachteil entstehen.

(2) Bezirksräte zahlen einen von der Bezirksversammlung festgelegten Mandatsträgerbeitrag an den Bezirksverband. In Härtefällen kann mit dem Bezirksvorstand eine Sonderregelung vereinbart werden. Die Einnahmen aus den Mandatsträger*innenbeiträgen dienen insbesondere dazu, die Kosten für die Aufstellungsversammlung für die Bezirkstagstagsliste sowie den Bezirkstagswahlkampf zu decken.

(3) Mandatsträger*innen auf Landesebene sind aufgefordert, einen regelmäßige freiwillige Zuwendung an den Bezirksverband zu tätigen. Die Einnahmen aus den freiwilligen Zuwendungen dienen insbesondere dazu, die Kosten für die Aufstellungsversammlung für die Landtagsliste des Bezirk Oberbayern zu decken.

§ 6 Spenden (Zuwendungen)

Es gelten die aktuellen Regelungen des Bundesverbandes sowie des Landesverbandes Bayern

§ 7 Kostenerstattung

(1) Es gelten die Grundsätze der Erstattungs-Ordnung Bündnis 90/DIE GRÜNEN Landesverband Bayern.
(2) Ehrenamtliche Mitglieder, die von einer Mitglieder- oder Delegierten-Versammlung in ein Amt gewählt wurden, können, sofern die entsprechende Gliederung keine Kinderbetreuung anbietet und eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, Kinderbetreuungskosten für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Gremien, in die sie gewählt wurden, beantragen. Das antragstellende Mitglied muss sicherstellen, dass gesetzliche Bestimmungen zur Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen eingehalten werden und eine gesetzeskonforme Anmeldung der beschäftigten Person erfolgt. Alternativ kann eine ordnungsgemäße Rechnung eines für Kinderbetreuung qualifizierten Dienstleistungsunternehmens eingereicht werden. Die erstattende Gliederung ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überprüfen. Auf die Angemessenheit der Kosten ist zu achten. Für eine genauere Analyse zu Umfang, Wirkung und Kosten der Kinderbetreuung wird die Maßnahme zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.

§ 8 Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder

(1) Für die Mitglieder des Bezirksvorstands kann die Bezirksversammlung eine Aufwandsentschädigung beschließen.
(2) Die Gesamthöhe der Aufwandsentschädigung für den Bezirksvorstand wird von der Bezirksversammlung durch Beschluss festgesetzt.
(3) Der Bezirksvorstand verteilt die beschlossene Summe durch Beschluss auf seine Mitglieder.

§ 9 Zuwendungen an die Grüne Jugend Oberbayern

(1) Die Grüne Jugend Oberbayern kann im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine regelmäßige finanzielle Zuwendung erhalten.
(2) Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen.
(3) Zweckgebundene Spenden an die Grüne Jugend Oberbayern werden an diese weitergeleitet.

§ 10 Zuwendungen an Bezirksarbeitsgemeinschaften

(1) Anerkannte Arbeitsgemeinschaften des Bezirksverbandes können auf Antrag im Rahmen des beschlossenen Haushalts eine regelmäßige finanzielle Zuwendung erhalten.
(2) Für einzelne Vorhaben kann auf Antrag eine gesonderte Zuwendung erfolgen.
(3) Zweckgebundene Spenden an eine Bezirksarbeitsgemeinschaft werden an diese weitergeleitet.

§ 11 Geldanlagen

(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.

(2) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge.
Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden, sofern dies signifikant rentabler ist.

(3) Die Geldbestände sollen bei nachhaltigen Banken angelegt werden, die ihre Geldgeschäfte ethisch, sozial, ökologisch und fair abwickeln.

§ 12 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Bezirksvorstand.

§ 13 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen

(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu aktualisieren.
(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.

Einstimmig verabschiedet von der Bezirksversammlung Bündnis 90/DIE GRÜNEN Oberbayern am 8.10.2016 in Unterschleißheim

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